Das Magdeburger Recht und das Schöffengericht
Schultheiße
Schöffen
Gerichtspersonen
Der Magdeburger Schöffenstuhl hatte für den östlichen Raum eine besondere Bedeutung. Das Magdeburger Stadtrecht wurde vielen Städten als Grundlage übertragen und Magdeburg war dadurch für diese Städte „Ober(gerichts)hof“, der strittige Rechtsfragen zu klären hatte. Die Magdeburger Urkunden sind weitgehend verloren. Wegen der Sprüche für andere Städte konnten so aber immerhin noch einige Urkunden gefunden werden.
Das Stadtrecht geht nach der überwiegenden Auffassung auf das Kaufmannsrecht und hiervon ausgehend auf das Marktrecht zurück. Die Kaufleute kamen viel herum und sie konnten kaum riskieren, sich den üblichen Gottesurteilen und sehr schwierigen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. So galt zum Beispiel die Regel, daß ein Angeklagter automatisch für schuldig erkannt wurde, wenn er nicht die ortsüblichen Formeln vor Gericht vorbringen konnte. Wenn ein Gerichtsverfahren für einen Kaufmann auch nicht immer lebensgefährlich war, so blieb es doch immer ein Roulettespiel. So entstand schon lange vor dem Stadtrecht um die Jahrtausendwende ein ausgeprägtes „jus mercatorum“, das direkt vom Kaiser geschützt wurde.
Schon früh bemühten sich die Städte, in denen ja die Großkaufleute das Sagen hatten, die Rechtsprechung von den Stadtherren in die Hoheit des Rates zu übertragen. Es wurden eigene Marktrichter eingesetzt unter der Kontrolle des Rates, aber auch die viele zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten gingen bis Anfang 1300 nicht nur in Magdeburg an Stadtgerichte über. Zwar hatte der Stadtherr nach wie vor das Urteil über Leben und Tod in seiner Hand. Die Stadtgerichte konnten aber Bürger aus der Stadt verbannen und ihr Eigentum und ihre Häuser beschlagnahmen oder vernichten.
Bis Mitte 1200 hatten die Schöffen auch die Kontrolle über die Stadtpolitik. Im Rahmen des fluktuierenden Ämterhandels und durch direkte Rebellion konnte das Schöffengericht aber nach und nach dem Rat unterstellt werden, der es mit seinen Leuten besetzen konnte.
Nominell blieb der Stadtherr zwar der oberste Gerichtsherr. Er ernannte – oft über seinen Verwalter, der Burggrafen – den obersten Richter, den Schultheiß, und er bestätigte die Schöffen. Die Wahl und Benennung der Schöffen ging aber nach und nach in die Hand des Rates über. Auch das Recht, den Schultheiß aus ihren Reihen zu benennen, erkaufte sich der Magdeburger Rat vom Erzbischof. Dieser hatte danach die vom Rat benannten Kandidaten in ihr Amt einzusetzen, was freilich häufig zu Konflikten führte, da nicht alle Bischöfe sich an diese Regel halten wollten.
Mit der eigenständigen Rechtsprechung war der Rat auch befugt, eigene Satzungen und Regeln („Willküren“) für das städtische Leben zu erlassen. Hieraus entstand nach und nach ein ausgeprägtes Stadtrecht. Und die Ämter im Rat und im Schöffengericht – obwohl nominell getrennt – wuchsen personell immer enger zusammen.
So stehen die Ämter des Schöffen und schließlich des Schultheiß nicht selten am Ende der Karriere der Ratsherren. Später – so bei Jakob Alemann – stand sogar die gesamte Karriere im Zeichen der Schöffenstuhls.
Die Magdeburger Schöffenchronik ist daher nicht nur ein zentrales Werk für die Erforschung der Rechtsgeschichte. Sie ist auch das grundlegende Dokument der Magdeburger Stadtgeschichte.
Deshalb dürfen die Schöffen und Schultheiße in der Datensammlung zur Magdeburger Geschichte nicht fehlen. In der Hochphase der Stadtgeschichtsforschung am Ende des 19. Jahrhunderts hat Dr. G. Hertel die hier für uns relevanten Daten zusammengetragen. Offen bleiben nur noch die Schöffen und Schultheiße, die nicht in den Zeitraum fallen, den die Schöffenchronik erfaßt.